4.2 Die Steuerverwaltung hat in den Einspracheentscheiden vom 18. August 2022 ausgeführt, dass sie die Belege und Ergänzungen geprüft und dabei habe feststellen müssen, dass die Rekurrentin trotz wiederholter Aufforderung keinen Beleg eingereicht hätte, der auf potenziell vorhandene verdeckte Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe des Bauwerks am 21. Dezember 2016 hinweise. Die eingereichten Belege seien ihres Erachtens erst für das Rechtsmittelverfahren erstellt worden. Demzufolge könne es sich nach ihrem Verständnis hierbei nicht um den im Verwaltungsgerichtsurteil (E. 6.3.3) hervorgebrachten und zur Überprüfung angebotenen Nachweis handeln.