4. Vorab ist der von der Rekurrentin mindestens sinngemäss erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Die Rekurrentin macht hierzu geltend, dass die Steuerverwaltung in den Einspracheentscheiden vom 18. August 2022 die zur Verfügung gestellten Fakten und technischen Beurteilungen nach wie vor nicht vollständig und hinreichend würdige und die Einspracheentscheide nicht bzw. nicht stichhaltig begründet seien (Rekurs und Beschwerde vom 7.9.2022, Ziff. II/A/11, Ziff. II/B/2, Ziff. II/B/4 sowie Ziff. II/B/15). Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass das Verhalten der Steuerverwaltung insgesamt den Eindruck hinter-