3. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung die in der Steuerperiode 2016 vorgenommene Garantierückstellung über CHF 7'000'000.-- zu Recht nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand angesehen und dem Gewinn der Rekurrentin aufgerechnet hat. Zudem wirft die Rekurrentin der Steuerverwaltung die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.