Die Rekurrentin würde die Meinung des Verwaltungsgerichts teilen, dass die Bankgarantie über CHF ________.-- allein kein hinreichender Nachweis für die Garantierückstellung sei. Sie sei aber ein Beweis, dass für einen Sach- und Fachkundigen tatsächlich Gewährleistungsrisiken vorhanden waren und sie sei ein starkes Indiz, dass eine Garantierückstellung in Höhe von CHF 21'195'000.--, deren Nachweis die Rekurrentin erbracht habe, betriebswirtschaftlich notwendig war. Im Übrigen hat die Rekurrentin angeführt, dass sich die Steuerverwaltung auch der Frage einer pauschalen Garantierückstellung verweigert habe.