Sie bringt zudem vor, dass sich die Steuerverwaltung am Thema der unglücklichen Verbuchung festgebissen habe, dass sie sich der sachdienlichen Auseinandersetzung mit Gewährleistungsrisiken verweigere und dass sie die Unterscheidung zwischen offensichtlichen und verdeckten Mängeln nicht verstanden habe. Die Rekurrentin würde die Meinung des Verwaltungsgerichts teilen, dass die Bankgarantie über CHF ________.-- allein kein hinreichender Nachweis für die Garantierückstellung sei.