R. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Gebrauch gemacht hat. Die Rekurrentin hält an ihren bisherigen Anträgen fest. Sie bringt zudem vor, dass sich die Steuerverwaltung am Thema der unglücklichen Verbuchung festgebissen habe, dass sie sich der sachdienlichen Auseinandersetzung mit Gewährleistungsrisiken verweigere und dass sie die Unterscheidung zwischen offensichtlichen und verdeckten Mängeln nicht verstanden habe.