_ eingeflossen und in die Buchhaltung der Rekurrentin anteilmässig übertragen worden seien. Die Steuerverwaltung ist deshalb überzeugt, dass die Rekurrentin alle nach der Buchprüfung vom 28. und 29. Mai 2018 vorgelegten Belege nachträglich, zwecks Vermeidung von Steuerfolgen erstellt hat. Diese nachträglich erstellten Belege und Ergänzungen seien weder sachdienlich noch entscheidrelevant, da sich damit die Garantierückstellung weder begründen noch rechtfertigen lasse. Somit sei der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Garantierückstellung nicht erbracht worden.