Q. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2022 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Rekurs und die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zusammengefasst kommt die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen nach wie vor zum Schluss, dass die Bildung der strittigen Rückstellung seitens der Rekurrentin willkürlich erfolgt sei und keine Grundlagen bestehen würden, welche nachweislich in die Abschlusserstellung pro 2016 der ARGE C.________ eingeflossen und in die Buchhaltung der Rekurrentin anteilmässig übertragen worden seien.