Sollte dies nach umfassender Prüfung durch die Steuerrekurskommission wider Erwarten anders beurteilt werden, wäre zumindest die pauschale Rückstellung von 2 % nach Art. 15 Abs. 4 der Abschreibungsverordnung vom 18. Oktober 2000 (AbV; BSG 661.312.59) steuerlich zu akzeptieren. Im konkreten Fall seien bei der Bildung der Pauschale die besonderen Umstände des Grossprojekts zu berücksichtigen, weswegen diesfalls der Gesamtumsatz des Werks (CHF ________.--) und nicht der Umsatz des laufenden Jahres massgebend sein müsste. 2 % von CHF ________.-- seien CHF ________.--. Die Rekurrentin habe Anrecht auf steuerliche Akzeptanz von 35 % davon, ausmachend CHF __