Die Einspracheentscheide gingen nicht auf die Unterlagen ein und seien nicht stichhaltig begründet. Das Ereignis, welches die Ursache der Rückstellung bildete, namentlich die Übergabe des Werkes, sei im Geschäftsjahr 2016 eingetreten. Es sei realitätsfremd, wenn die Steuerverwaltung behaupte, die Garantierückstellung sei nicht geschäftsmässig begründet. Wäre keine Rückstellung gebildet worden, hätte sie sich gegenteilig zur Vorgabe des "sorgsamen Kaufmanns" verhalten. Sollte dies nach umfassender Prüfung durch die Steuerrekurskommission wider Erwarten anders beurteilt werden, wäre zumindest die pauschale Rückstellung von 2 % nach Art.