-5- verständlich unzutreffend, dass sie die Rückstellung Ende 2016 ohne Grundlagen und komplett willkürlich angesetzt habe. Die Unterlagen seien zwar teilweise erst für das Verfahren aufbereitet worden, sie bildeten jedoch die Verhältnisse und die Einschätzungen ab, wie sie per 31. Dezember 2016 geherrscht hätten. Die Steuerverwaltung habe diese Unterlagen aber aufgrund ihrer eigenwilligen ex ante-Auslegung nicht würdigen wollen. Die Einspracheentscheide gingen nicht auf die Unterlagen ein und seien nicht stichhaltig begründet.