Die Steuerverwaltung habe Originaldokumente verlangt, die "nachweislich vor der Abschlusserstellung 2016 datieren", und geltend gemacht, dass nachträglich erstellte Dokumente bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden könnten. Damit habe die Steuerverwaltung ein Scheinargument begründet, auf ihre Erläuterungen de facto nicht mehr eintreten zu müssen. Es sei selbst-