Die der Schätzung zugrunde gelegten Annahmen und Berechnungsbasen seien dabei hinreichend und schlüssig dargelegt worden. Nachdem sie erst im Rahmen dieses zweiten Rechtsgangs die Möglichkeit erhalten habe, Belege einzureichen, sei es in ihrem Ermessen gelegen, die massgebenden Unterlagen zusammenzustellen, da die Steuerverwaltung darauf verzichtet habe, ihr einen eigentlichen Fragekatalog zuzustellen. Die Steuerverwaltung habe Originaldokumente verlangt, die "nachweislich vor der Abschlusserstellung 2016 datieren", und geltend gemacht, dass nachträglich erstellte Dokumente bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden könnten.