Es sei davon auszugehen, dass die eingereichten Belege erst für das Rechtsmittelverfahren erstellt worden seien. Folglich sei der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstellung nach Massgabe der Verhältnisse am Bilanzstichtag 2016 nach wie vor nicht erbracht. N. Am 7. September 2022 hat die Rekurrentin dagegen Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission erhoben. Sie hat folgende Anträge gestellt: