M. Die Steuerverwaltung hielt mit Einspracheentscheiden vom 18. August 2022 an ihren ursprünglichen Entscheiden vom 9. April 2019 fest (pag. 690-679; nach entsprechender Ankündigung per E-Mail am 28.7.2022, pag. 678). Sie begründete ihre Einspracheentscheide damit, dass die eingereichten Belege nicht auf potenziell vorhandene verdeckte Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe des Bauwerks am 21. Dezember 2016 hinwiesen, welche die gebuchte Rückstellung zwingend erfordern bzw. begründen würden. Es sei davon auszugehen, dass die eingereichten Belege erst für das Rechtsmittelverfahren erstellt worden seien.