K. Die Rekurrentin fragte am 11. Mai 2022 per E-Mail nach, was unter "Angabe der Mindestquote, die branchenüblich oder erfahrungsgemäss als Grenzwert für die Eintrittswahrscheinlichkeit eines ernstlichen Mängelrisikos gilt", zu verstehen sei (pag. 653). Die Steuerverwaltung erläuterte der Rekurrentin ihr Begriffsverständnis mit E-Mail vom 13. Mai 2022 ausführlich (pag. 654).