I. Die Rekurrentin reichte daraufhin am 28. Februar 2022 ihre Dokumentation betreffend die geschäftsmässige Begründung der Garantierückstellung der ARGE C.________ per 31. Dezember 2016 ein. Sie führte dazu aus, dass die Dokumentation ein Memorandum (pag. 649- 636) enthalte, welches im Detail erkläre, weshalb per 31. Dezember 2016 eine Garantieverpflichtung bestanden habe und welche Annahmen der Berechnung zugrunde lagen, dass per Bilanzstichtag ernstlich mit einer Garantieverpflichtung in der verbuchten Höhe zu rechnen war. Weiter übermittelte sie einen Werkvertragsentwurf vom ________ zum C.________ mit diversen Anhängen (pag.