H. Am 2. Februar 2022 forderte die Steuerverwaltung die Rekurrentin auf, die geschäftsmässige Begründetheit der Garantierückstellung der ARGE C.________ per 31. Dezember 2016 (nach Massgabe der Verhältnisse am Bilanzstichtag, mithin ex ante und nicht ex post) zu belegen. Insbesondere wurde die Rekurrentin aufgefordert, die im Rechtsmittelverfahren erwähnten Grundlagen der Berechnung für die Garantierückstellung beizubringen und auszuführen, weshalb am Bilanzstichtag mit Garantieverpflichtungen in der verbuchten Höhe ernstlich zu rechnen