Die Steuerrekurskommission wurde insbesondere angewiesen, weitere Abklärungen zur Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der Garantierückstellung (nach Massgabe der Verhältnisse am Bilanzsticktag, mithin ex ante und nicht ex post) vorzunehmen (E. 7.5). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. G. Die Steuerrekurskommission wies die Sache am 28. Oktober 2021 zur Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Steuerverwaltung zurück (RKE 100 2021 350 / 200 2021 240; pag. 596-593).