Die Steuerrekurskommission hätte unter diesen Gegebenheiten nicht schliessen dürfen, dass sich die Einforderung weiterer Beweise erübrige, vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, die Rekurrentin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage (weiterer) Beweismittel anzuhalten. Dies umso mehr, als die Rekurrentin ausdrücklich angeboten hatte, die Grundlagen der Garantierückstellung im Bedarfsfall offenzulegen (E. 7.4). Die Steuerrekurskommission wurde insbesondere angewiesen, weitere Abklärungen zur Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der Garantierückstellung (nach Massgabe der Verhältnisse am Bilanzsticktag, mithin ex ante und nicht ex post) vorzunehmen (E. 7.5).