nachfolgend: Verwaltungsgerichtsurteil). Das Verwaltungsgericht führte dabei aus, dass die Rekurrentin der (unrichtigen) Überzeugung war, dass ihre bis zum Verfahren vor der Steuerrekurskommission vorgebrachten Angaben und Beweismittel zum Nachweis der Erforderlichkeit der Garantierückstellung genügen würden. Die Steuerrekurskommission hätte unter diesen Gegebenheiten nicht schliessen dürfen, dass sich die Einforderung weiterer Beweise erübrige, vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, die Rekurrentin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage (weiterer) Beweismittel anzuhalten.