-2- (pag. 480-478). Die Rekurrentin wiederholte den im Einspracheverfahren gestellten Antrag, dass auf die Aufrechnung im Zusammenhang mit der Garantierückstellung zu verzichten sei, da diese geschäftsmässig begründet gewesen und weiterhin sei. Nach durchgeführter Vernehmlassung wies die Steuerrekurskommission die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 16. Juni 2020 ab (RKE 100 2019 170 / 200 2019 151; pag. 541-530). Dies begründete sie insbesondere damit, dass die Rekurrentin den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Garantierückstellung nicht erbracht habe.