Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenentschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die amtliche Bewertung des Grundstücks B.________ wird abgewiesen, darüber hinausgehend, betreffend Eigenmietwert, wird auf den Rekurs nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde des Rekurrenten betreffend Eigenmietwert wird nicht eingetreten.