7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent keine konkreten (Berechnungs-)Fehler der Steuerverwaltung bei der Festsetzung des amtlichen Werts im Rahmen der allgemeinen Neubewertung 2020 vorgebracht hat und solche seitens der Steuerrekurskommission auch nicht festgestellt worden sind. Wie aufgezeigt, lässt sich die Erhöhung des amtlichen Werts des Grundstücks in nachvollziehbarer Weise erklären und ist auf die Erhöhung der Verkehrslagenote sowie den in den Bewertungsnormen AN20 hinterlegten (neuen) Werten bezüglich Mietwertkategorie, Mieterwertansätze, Kapitalisierungssätze und Realwertzuschläge zurückzuführen.