Die Korrektur hätte jedoch lediglich die Erhöhung des amtlichen Werts des Wohnhauses um CHF 4'600.-- zur Folge. Indes wird aufgrund der Geringfügigkeit auf eine Anpassung zu Ungunsten des Rekurrenten (sog. reformatio in peius) seitens der Steuerrekurskommission verzichtet. 5.3 Vorliegend wurde die Verkehrslage des Grundstücks D.________ von 8 auf 9 erhöht. Obwohl der Rekurrent die neue Verkehrslagenote nicht explizit anficht, wird hier kurz darauf eingegangen, da sie einen Einfluss auf den höheren amtlichen Wert hat.