-6- wurden die Vorbringen des Rekurrenten betreffend Sonneneinstrahlung und in den Keller eindringendes Wasser in der Benotung zur Bestimmung des amtlichen Werts berücksichtigt, da an der Benotung bei der allgemeinen Neubewertung bis auf die Verkehrswertlage nichts verändert worden ist. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Benotung des Wohnhauses sehr zurückhaltend festgesetzt worden sei, jedoch im Ermessensspielraum liege (vgl. RKE 100 2003 4670 vom 21.6.2005, E. 4).