5.1 Der Rekurrent rügt, dass der Schattenwurf von Bäumen sowie in den Keller eindringendes Wasser den Verkehrswert seines Grundstücks verringern würde. Bei der Benotung des Grundstücks – letztmals überprüft anlässlich des Augenscheins vom 23. Februar 2005 – wurde die Besonnung mit der Note 5 festgesetzt. Ebenfalls wurde die Feuchtigkeit im Keller berücksichtigt, der Keller aber als nutzbar eingestuft (vgl. RKE 100 2003 4670 vom 21.6.2005, E. 4). Damit