Dieser war – nach einem Rekursverfahren – mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 22. September 2015 von der Steuerrekurskommission bestätigt worden (RKE 100 13 258/408; vgl. pag. 27-35). Es kann ferner festgestellt werden, dass der Rekurrent die Berechnungsweise der Steuerverwaltung an sich nicht in Frage stellt und keine (Berech- nungs-)Fehler geltend macht, sondern mit anderen Argumenten die Höhe des amtlichen Werts bestreitet. Der amtliche Wert des vorliegend in Streit stehenden Grundstücks von CHF 568'600.-- ergibt sich aus dem "Grundstückdatenblatt – Eröffnung Amtlicher Wert" vom 3. August 2022 (pag. 11) bzw. durch Addition der dort vermerkten Werte (Wohnhaus CHF