3.2 Von der allgemeinen Neubewertung zu unterscheiden ist die ausserordentliche Neubewertung gemäss Art. 183 StG. Eine ausserordentliche Neubewertung wird hauptsächlich dann durchgeführt, wenn an einem bestimmten Grundstück bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind (Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG). Das vorliegend zu beurteilende Grundstück wurde letztmals anlässlich eines Rekursverfahrens am 23. Mai 2003 in Augenschein genommen (RKE 100 2003 4670 vom 21.6.2005). Die Steuerrekurskommission bestätigte damals den von der Steuerverwaltung auf CHF 334'100.-- festgesetzten amtlichen Wert. So auch im erneuten Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission (RKE 100 13 258 und 100 13 408 vom