-3- beizubehalten. Obwohl der Eigenmietwert wesentlich von der amtlichen Bewertung abhängt, kann er nicht mittels Rechtsmittel gegen einen neu eröffneten amtlichen Wert, sondern nur im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung angefochten werden (VGE 21194 vom 15.7.2002, in BVR 2003 S. 1 E. 3c). Das dem Einspracheentscheid beigelegte "Mietwertblatt" (pag. 6) dient bloss der Information, worauf auch ausdrücklich hingewiesen wird. Soweit der Rekurrent eine Anpassung/Beibehaltung des Eigenmietwerts betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer beantragt, ist auf Rekurs und Beschwerde nicht einzutreten.