H. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 ergänzt der Rekurrent zusammengefasst seine bisherigen Begründungen wie folgt: Die Hausteile E.________ und D.________ bilden eine Einheit. Der Verkehrswert der Liegenschaft E.________ sei von einem Schätzer auf CHF 600'000.-- bewertet worden. Ferner sei sein Grundstück bei der GBV mit einem Neuwert von CHF 417'400.-- versichert. Weiter wiederholt der Rekurrent seinen Antrag den amtlichen Wert zu belassen oder auf 70 % des Versicherungsneuwerts zu senken. I. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 wurde den Parteien ein Richterwechsel mitgeteilt.