F. Mit Schreiben vom 26. September 2022 beantragte der Rekurrent, den anlässlich des Augenscheins vom 23. Februar 2005 festgestellten amtlichen Wert zu bestätigen. Zur Begründung verwies er auf den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. September 2015 (RKE 100 13 258 und RKE 100 13 408). G. Am 13. Oktober 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Im Wesentlichen wiederholt sie ihre Ausführungen gemäss Einspracheentscheid vom 3. August 2022.