D. Dagegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 1. September 2020 (recte 2022) Rekurs bei der Steuerrekurskommission. Er beantragt darin erneut, den amtlichen Wert und zudem den Eigenmietwert beizubehalten. E. Die Steuerrekurskommission forderte den Rekurrenten in ihrer Eingangsbestätigung vom 5. September 2022 auf, innert Nachfrist einen Antrag sowie eine nachvollziehbare Begründung seines Rekurses einzureichen bzw. darzulegen, mit welchen Ziffern des Einspracheentscheids -2- er nicht einverstanden sei und warum, auch seien alle massgebenden Unterlagen der Eingabe beizulegen.