Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2020 wird abgewiesen und das steuerbare Einkommen wird auf CHF 35'000.-- festgesetzt. Die Akten werden zur Vornahme der Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückgesandt.