Mit Schreiben vom 9. April 2024 ist der Rekurrent auf die beabsichtigte Schlechterstellung hingewiesen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Steuerrekurskommission hat im Schreiben ausgeführt, dass die in der nachgereichten Steuererklärung deklarierten Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung nicht ausreichten, um die Lebenshaltungskosten zu finanzieren und dass die Steuerrekurskommission deswegen gedenke, das steuerbare Einkommen in Höhe der Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2022 festzusetzen. Die vom Rekurrenten daraufhin bevollmächtigte Vertreterin hat mit Eingabe vom 26. April 2024 dazu Stellung genommen.