5.1 Aus dem hiervor Ausgeführten ergibt sich, dass der Rekurrent in Höhe der nach Ermessen erfolgten Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2022 zu veranlagen ist. Die Steuerrekurskommission kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG). Mit Schreiben vom 9. April 2024 ist der Rekurrent auf die beabsichtigte Schlechterstellung hingewiesen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.