5. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die vom Rekurrenten deklarierten Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung und der bekannten Auslagen bei weitem nicht ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dementsprechend hat der Rekurrent im Einspracheverfahren den Nachweis nicht erbracht, dass die Veranlagung nach Ermessen offensichtlich unrichtig ausgefallen ist. Nach dem in E. 3.2 hiervor Ausgeführten hätte es die Steuerverwaltung angesichts dieser Sachlage bei der ursprünglichen Veranlagung nach Ermessen belassen müssen.