Schliesslich ist zu beachten, dass die Steuerverwaltung bei der Veranlagung die geldwerte Leistung aus der "F.________ AG" korrekt nur zu Hälfte als steuerbares Einkommen berücksichtigt hat (Teilbesteuerung, Art. 21b StG). Die zugeflossenen Mittel haben dem Rekurrenten jedoch vollumfänglich zur Verfügung gestanden, weshalb bei der Vermögensvergleichsrechnung der gesamte Betrag anzurechnen ist. Das bereinigte Einkommen beträgt somit CHF 9'126.--: