Für die Vermögensvergleichsrechnung sind die Abschreibungen von CHF 240.-- irrelevant, weshalb sich die Einnahmen aus der Einzelunternehmung um diesen Betrag erhöhen. Die Aufrechnung von CHF 1'800.-- für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs hat keinen Mittelzufluss bewirkt und ist daher zu streichen. Schliesslich ist zu beachten, dass die Steuerverwaltung bei der Veranlagung die geldwerte Leistung aus der "F.________ AG" korrekt nur zu Hälfte als steuerbares Einkommen berücksichtigt hat (Teilbesteuerung, Art.