2020: CHF 17'500.--) sowie den amtlichen Wert seines Anteils an der Liegenschaft in G.________. Bereinigt man die Zunahme des Reinvermögens um diese beiden nicht liquiditätswirksamen Veränderungen, resultiert eine relevante Vermögensabnahme von CHF 1'392.-- (CHF 25'708.-- plus CHF 24'500.-- minus CHF 51'600.--). Dieses Zwischenresultat ist auch aus der Berechnung der Steuerverwaltung ersichtlich (pag. 73, "effektive Vermögensveränderung"). Die vom Rekurrenten geäusserte Vermutung, wonach der von der Steuerverwaltung festgestellte Fehlbetrag auf Veränderungen der Steuerwerte bei der Liegenschaft und den Beteiligungen zurückzuführen sei, trifft demnach nicht zu.