-5- 4.2 Für die Vermögensvergleichsberechnung sind allerdings nur Vermögensveränderungen relevant, die auf die Zu- oder Abfuhr flüssiger Mittel zurückzuführen sind, während reine Buchgewinne und -verluste keine Rolle spielen. Daher sind die Effekte solcher fiktiven Wertveränderungen zu korrigieren. Vorliegend betrifft dies die Steuerwerte der vom Rekurrenten deklarierten Anteile an der "E.________ GmbH" (2019: CHF 42'000.--; 2020: CHF 17'500.--) sowie den amtlichen Wert seines Anteils an der Liegenschaft in G.