-3- 2. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung die Aufrechnung des steuerbaren Einkommens nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand in der Höhe von CHF 12'200.-- zu Recht vorgenommen hat. 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent zunächst keine Steuererklärung für das Jahr 2020 eingereicht hatte. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2022 getan hat (Bst. A hiervor). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, wie nachfolgend erläutert wird.