H. Mit Schreiben vom 9. April 2024 ist der Rekurrent von der Steuerrekurskommission darüber informiert worden, dass sie eine Abänderung der Einspracheentscheide zu seinen Ungunsten beabsichtige. Die anschliessend vom Rekurrenten zu seiner Vertretung bevollmächtigte B.________ AG (fortan: Vertreterin) hat sich am 26. April 2024 zum Schreiben vom 9. April 2024 geäussert. Die Vertreterin hält an der Streichung der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnung fest. Auf die weiteren Äusserungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: