E. Die Steuerverwaltung hat sich am 13. Januar 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Steuerverwaltung macht im Wesentlichen geltend, -2- dass sie bei ihrer Berechnung die Auswirkungen des erhöhten amtlichen Werts korrekt berücksichtigt habe. F. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 5. Februar 2023 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Er hält an seinem Standpunkt fest. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.