C. Übereinstimmend mit dem Vorabdruck veranlagte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Einspracheentscheiden vom 7. Juli 2022 (pag. 86-77) auf ein steuerbares Einkommen von CHF 21'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 29'300.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF Null. Sie führte aus, dass die Erhöhung des amtlichen Werts bei der Berechnung der Vermögensveränderung durchaus berücksichtigt worden sei. Folglich ändere sich nichts am festgestellten Fehlbetrag.