100 22 269 200 22 211 Gemeinde: G.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 14.5.2024 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 14. Mai 2024 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________, vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2020 den Akten entnommen: A. A.________ (fortan: Rekurrent) betreibt im Rahmen einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit das Coiffeurgeschäft C.________ (kein Handelsregistereintrag) in H.________. Weil der Rekurrent keine Steuererklärung für das Jahr 2020 eingereicht hatte, wurde er von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 10. März 2022 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von CHF 35'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 40'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuer- bares Vermögen von CHF Null veranlagt (Akten Steuerverwaltung, pag. 63-56). B. Dagegen erhob der Rekurrent am 4. April 2022 Einsprache (pag. 65). Zudem reichte er die Steuererklärung 2020 ein (pag. 55-36). Mir Vorabdruck vom 28. April 2022 (pag. 71-66) in- formierte die Steuerverwaltung den Rekurrenten über die von ihr vorgesehenen Abweichungen von der Steuererklärung. Unter anderem nahm die Steuerverwaltung eine Aufrechnung von CHF 12'200.-- vor, die sie wie folgt begründete: "Reingewinn nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand erhöht" (pag. 69). Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 (pag. 76) wies der Rekur- rent darauf hin, dass die Steuerverwaltung seiner Auffassung nach die Vermögensveränderung zum Vorjahr unrichtig festgestellt habe, indem sie die Veränderung des amtlichen Werts seines Anteils an einem Grundstück nicht korrekt berücksichtigt habe. C. Übereinstimmend mit dem Vorabdruck veranlagte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Einspracheentscheiden vom 7. Juli 2022 (pag. 86-77) auf ein steuerbares Einkommen von CHF 21'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 29'300.-- bei der direkten Bundes- steuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF Null. Sie führte aus, dass die Erhöhung des amtlichen Werts bei der Berechnung der Vermögensveränderung durchaus berücksichtigt worden sei. Folglich ändere sich nichts am festgestellten Fehlbetrag. D. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 4. August 2022 Re- kurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er bean- tragt, das steuerbare Einkommen bei beiden Steuerarten um CHF 14'000.-- zu reduzieren. Wie bereits im Einspracheverfahren, macht der Rekurrent geltend, dass die Steuerverwaltung die Veränderung des amtlichen Werts seines Grundeigentums nicht sachgerecht berücksichtigt habe. Die von der Steuerverwaltung festgestellte Vermögenszunahme sei ausschliesslich auf nicht liquiditätswirksame Veränderungen zurückzuführen. E. Die Steuerverwaltung hat sich am 13. Januar 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Steuerverwaltung macht im Wesentlichen geltend, -2- dass sie bei ihrer Berechnung die Auswirkungen des erhöhten amtlichen Werts korrekt berück- sichtigt habe. F. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 5. Februar 2023 zur Vernehmlassung der Steuer- verwaltung Stellung genommen. Er hält an seinem Standpunkt fest. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. H. Mit Schreiben vom 9. April 2024 ist der Rekurrent von der Steuerrekurskommission darü- ber informiert worden, dass sie eine Abänderung der Einspracheentscheide zu seinen Unguns- ten beabsichtige. Die anschliessend vom Rekurrenten zu seiner Vertretung bevollmächtigte B.________ AG (fortan: Vertreterin) hat sich am 26. April 2024 zum Schreiben vom 9. April 2024 geäussert. Die Vertreterin hält an der Streichung der von der Steuerverwaltung vorge- nommenen Aufrechnung fest. Auf die weiteren Äusserungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Einga- be ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). -3- 2. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung die Aufrechnung des steuerbaren Einkommens nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand in der Höhe von CHF 12'200.-- zu Recht vorge- nommen hat. 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent zunächst keine Steuererklärung für das Jahr 2020 eingereicht hatte. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2022 getan hat (Bst. A hiervor). Dieser Um- stand hat Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, wie nachfolgend erläutert wird. 3.1 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss all- fällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Das Erfordernis der Begründung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, was bedeutet, dass bei ihrem Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Die Begründung erfolgt typischerweise durch Nachrei- chen der Steuererklärung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 56 und 58 zu Art. 132 DBG). Vorliegend hat der Rekurrent innerhalb der Einsprache- frist die Steuerklärung 2020 eingereicht. Die Steuerverwaltung ist somit zu Recht auf die Ein- sprache eingetreten. 3.2 Von der Eintretensvoraussetzung der notwendigen Begründung zu unterscheiden ist der verlangte Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxation. Dieser ist von der einsprechenden Person innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen, was bedeutet, dass die für die Veranlagung relevanten Umstände substanziiert dargelegt sowie Beweismittel eingereicht oder zumindest genau bezeichnet werden müssen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 41 sowie 46 ff. zu Art. 132 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Gelingt er nicht, ergeht somit kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Abweisung der Einsprache (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 62 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 35b zu Art. 132 DBG). Die offensichtliche Unrichtigkeit kann auf zwei Arten nachgewiesen werden: Die einsprechende Person kann erstens den wirklichen Sachverhalt beweisen. Wenn dies gelingt, entfallen nachträglich die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung, die Untersuchungspflicht der Steuerverwaltung lebt wieder auf und der Einspracheentscheid ergeht als ordentliche Veranlagung. Kann der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit hingegen nicht erbracht werden, bleibt es bei der Ermessenstaxation. In diesem Fall steht der ein- sprechenden Person zweitens noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offen- sichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 DBG). Die Veranla- -4- gungsbehörde hat im Einspracheverfahren die Höhe der Schätzung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen. Wobei auch hier eine Anpassung nur zulässig ist, wenn sich die erste Schätzung als offensichtlich unrichtig erweist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 132 DBG). 4. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gutgeheissen, indem sie das steuerbare Einkommen von CHF 35'000.-- auf CHF 21'000.-- (Kanton) bzw. von CHF 40'000.-- auf CHF 29'300.-- (Bund) reduziert hat. Die Steuerverwaltung hat die Plausibilität der vom Rekurrenten eingereichten Steuererklärung mit Hilfe einer sogenannten Vermögens- vergleichsrechnung überprüft (pag. 73). Dabei wird untersucht, ob das deklarierte Einkommen ausreicht, um unter Berücksichtigung der Vermögensveränderung den Lebensaufwand zu de- cken. 4.1 Bei der Vermögensvergleichsberechnung wird in einem ersten Schritt die im Steuerjahr eingetretene Veränderung des Vermögens ermittelt. Zweck dieses ersten Schritts ist es, den Anteil des Einkommens zu ermitteln, der für die Vermögensbildung verwendet worden ist (Spa- rquote), bzw. – bei einer festgestellten Vermögensabnahme – welcher Teil des Vermögens der Finanzierung des Lebensunterhalts gedient hat. Ausgangspunkt bildet das festgestellte Rein- vermögen, d.h. die Differenz zwischen vorhandenem Vermögen abzüglich Schulden. Die Steu- erverwaltung hat basierend auf den Steuererklärungen 2019 und 2020 eine Zunahme des Reinvermögens um CHF 25'708.-- festgestellt: 2020 2019 Differenz Bankguthaben, Wertschriften 24'500 49'000 -24'500 Steuerwert Lebensversicherung 21'810 21'810 0 Amtlicher Wert Anteil Grundstück 322'000 270'400 51'600 Bankguthaben Miteigentum 401 0 401 Eigenkapital Einzelunternehmen -131'119 -129'326 -1'793 Anteil Hypothekarschuld -372'500 -372'500 0 Darlehen D.________ -70'000 -70'000 0 Kreditkarte -1'000 -1'000 0 Reinvermögen -205'908 -231'616 25'708 Zu erwähnen ist, dass der Rekurrent hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses in G.________ ist (Gbbl. Nr. 1________). In den Veranlagungsverfügungen werden die auf diesen Miteigentumsanteil entfallenden Vermögenswerte und Schulden unter Ziff. 8.3 "Miteigentum G.________" zusammengefasst. Die Details lassen sich den vom Rekurrenten eingereichten Steuerklärungen für die Miteigentümergemeinschaft entnehmen (Rekursbeilagen V und VI). -5- 4.2 Für die Vermögensvergleichsberechnung sind allerdings nur Vermögensveränderungen relevant, die auf die Zu- oder Abfuhr flüssiger Mittel zurückzuführen sind, während reine Buch- gewinne und -verluste keine Rolle spielen. Daher sind die Effekte solcher fiktiven Wertverände- rungen zu korrigieren. Vorliegend betrifft dies die Steuerwerte der vom Rekurrenten deklarierten Anteile an der "E.________ GmbH" (2019: CHF 42'000.--; 2020: CHF 17'500.--) sowie den amt- lichen Wert seines Anteils an der Liegenschaft in G.________. Bereinigt man die Zunahme des Reinvermögens um diese beiden nicht liquiditätswirksamen Veränderungen, resultiert eine rele- vante Vermögensabnahme von CHF 1'392.-- (CHF 25'708.-- plus CHF 24'500.-- minus CHF 51'600.--). Dieses Zwischenresultat ist auch aus der Berechnung der Steuerverwaltung ersichtlich (pag. 73, "effektive Vermögensveränderung"). Die vom Rekurrenten geäusserte Vermutung, wonach der von der Steuerverwaltung festgestellte Fehlbetrag auf Veränderungen der Steuerwerte bei der Liegenschaft und den Beteiligungen zurückzuführen sei, trifft demnach nicht zu. 4.3 Nach der Berechnung der effektiven Vermögensveränderung wird in einem zweiten Schritt das tatsächlich verfügbare Einkommen des Rekurrenten ermittelt. Ausgangspunkt bildet das Reineinkommen, sprich die steuerbaren Einkünfte, vermindert um die Aufwendungen (Ge- winnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 30 Abs. 1 StG). Gemäss Einspracheent- scheid beträgt das Reineinkommen CHF 26'687.-- (kantonale Steuern, pag. 81). Darin ist je- doch die hier strittige Aufrechnung von CHF 12'200.-- bereits enthalten. Die Steuerverwaltung geht somit von einem Reineinkommen von CHF 14'487.-- aus (Werte in CHF): Erwerbsausfallentschädigung 15'616 Geldwerte Leistung aus F.________ AG 7'111 Teilbesteuerung geldwerte Leistung -3'555 Nettoertrag Liegenschaft 3'938 Erfolg selbstständige Erwerbstätigkeit 377 Aufrechnung Privatanteil Geschäftsfahrzeug 1'800 Versicherungsprämien -2'400 Alimente -8'400 Reineinkommen 14'487 4.4 Die Positionen des Reineinkommens sind im Rahmen der Vermögensvergleichsrechnung um diejenigen Beträge zu reduzieren, die keinen Zu- oder Abfluss flüssiger Mittel darstellen. Wie bereits beim Vermögen sind die auf den Rekurrenten entfallenden Erträge und Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft in einer einzigen Position zusammengefasst worden. Der in vorstehender Tabelle aufgeführte Betrag von CHF 3'938.-- setzt sich zusammen aus dem hälftigen Eigenmietwert von CHF 9'195.--, reduziert um den hälftigen Anteil an den Liegen- schaftskosten (Unterhaltspauschale und Liegenschaftssteuer, CHF 2'343.--) sowie um die Hälf- te der Hypothekarzinsen (CHF 2'914.--). Die Steuerverwaltung hat richtigerweise den nicht li- -6- quiditätsrelevanten Eigenmietwert von CHF 9'195.-- vom Einkommen abgezogen. Bei den Aus- lagen ist die auf den Rekurrenten entfallende Pauschale für Liegenschaftsunterhalt von CHF 1'839.-- ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit hat die Steuerverwaltung den vom Rekurrenten deklarierten Betrag von CHF 377.-- (pag. 37) übernommen, der (beinahe) mit dem Erfolg gemäss Jahresrechnung 2020 von CHF 374.35 übereinstimmt (pag. 47). Für die Vermögensvergleichsrechnung sind die Abschrei- bungen von CHF 240.-- irrelevant, weshalb sich die Einnahmen aus der Einzelunternehmung um diesen Betrag erhöhen. Die Aufrechnung von CHF 1'800.-- für die private Nutzung des Ge- schäftsfahrzeugs hat keinen Mittelzufluss bewirkt und ist daher zu streichen. Schliesslich ist zu beachten, dass die Steuerverwaltung bei der Veranlagung die geldwerte Leistung aus der "F.________ AG" korrekt nur zu Hälfte als steuerbares Einkommen berücksichtigt hat (Teilbe- steuerung, Art. 21b StG). Die zugeflossenen Mittel haben dem Rekurrenten jedoch vollumfäng- lich zur Verfügung gestanden, weshalb bei der Vermögensvergleichsrechnung der gesamte Betrag anzurechnen ist. Das bereinigte Einkommen beträgt somit CHF 9'126.--: Reineinkommen 14'487 Korrektur Eigenmietwert -9'195 Korrektur Pauschale Liegenschaftskosten 1'839 Korrektur Abschreibungen 240 Korrektur Privatanteil Geschäftsfahrzeug -1'800 Korrektur Teilbesteuerung 3'555 Bereinigtes Einkommen 9'126 4.5 Addiert man zum bereinigten Einkommen den festgestellten Vermögensverbrauch von CHF 1'392.-- (E. 4.2), ergibt sich ein Betrag von CHF 10'518.--, der dem Rekurrenten zur Be- streitung seiner Auslagen zur Verfügung gestanden hat. Daraus hat er gemäss unwiderspro- chener Angabe der Steuerverwaltung Steuern im Umfang von CHF 7'510.-- beglichen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung nur im Um- fang von CHF 2'400.-- im Reineinkommen berücksichtigt sind. Die tatsächlich vom Rekurrenten bezahlten Prämien sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Kanton Bern betrug die durchschnitt- liche Prämie für eine erwachsene Person im Jahr 2020 CHF 381.30 pro Monat bzw. CHF 4'576.-- im Jahr (Prämienübersicht 2020, S. 823; abrufbar unter: Menu: "Downloads > Archiv"). Es ist somit davon auszugehen, dass der Rekurrent rund CHF 2'300.-- zusätzlich zu dem bereits im Reineinkommen berücksich- tigten Betrag für die Krankenversicherung ausgegeben hat. -7- 4.6 Zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten wären ihm somit gerade noch rund CHF 700.-- verblieben: Bereinigtes Einkommen 9'126 Vermögensverwendung (E. 4.2) 1'392 Bezahlte Steuern -7'510 Zusätzliche Krankenkassenprämien -2'300 Zur Verfügung Lebensunterhalt 708 5. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die vom Rekurrenten deklarierten Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung und der bekannten Auslagen bei weitem nicht ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dementsprechend hat der Rekurrent im Einspracheverfahren den Nachweis nicht erbracht, dass die Veranlagung nach Ermessen of- fensichtlich unrichtig ausgefallen ist. Nach dem in E. 3.2 hiervor Ausgeführten hätte es die Steuerverwaltung angesichts dieser Sachlage bei der ursprünglichen Veranlagung nach Er- messen belassen müssen. Stattdessen hat sich die Steuerverwaltung auf die Angaben in der Steuererklärung abgestützt, jedoch zusätzlich eine Aufrechnung nach Ermessen vorgenommen. Ein solches Vorgehen wäre nur gerechtfertigt, wenn sich anhand der nachgereichten Steuer- erklärung und weiterer Unterlagen herausgestellt hätte, dass die ursprüngliche Schätzung of- fensichtlich unrichtig (zu hoch oder auch zu tief) ausgefallen ist. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. 5.1 Aus dem hiervor Ausgeführten ergibt sich, dass der Rekurrent in Höhe der nach Ermes- sen erfolgten Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2022 zu veranlagen ist. Die Steuerre- kurskommission kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuer- pflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG). Mit Schreiben vom 9. April 2024 ist der Rekur- rent auf die beabsichtigte Schlechterstellung hingewiesen und es ist ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme eingeräumt worden. Die Steuerrekurskommission hat im Schreiben ausgeführt, dass die in der nachgereichten Steuererklärung deklarierten Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung nicht ausreichten, um die Lebenshaltungskosten zu finanzieren und dass die Steuerrekurskommission deswegen gedenke, das steuerbare Einkommen in Höhe der Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2022 festzusetzen. Die vom Rekurrenten daraufhin bevollmächtigte Vertreterin hat mit Eingabe vom 26. April 2024 dazu Stellung genommen. Sie macht geltend, dass anstelle der angekündigten "reformatio in peius" ein Entscheid zugunsten des Rekurrenten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" angebracht wäre. Dies deshalb, weil im Jahr 2020 wegen der Corona-Pandemie kein hoher Ertrag habe erzielt werden können. Die Ausführungen der Vertreterin zielen indes an der Sache vorbei und vermögen nichts daran zu -8- ändern, dass der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen nicht erbracht worden ist. 5.2 Damit sind die Voraussetzungen für eine "reformatio in peius" erfüllt. Der Rekurs und die Beschwerde sind abzuweisen und das steuerbare Einkommen ist übereinstimmend mit den Veranlagungsverfügungen vom 10. März 2022 auf CHF 35'000.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 40'000.-- bei der direkten Bundessteuer festzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]). Diese belaufen sich auf eine Pauschalgebühr von CHF 900.-- und sind mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2020 wird abgewiesen und das steuerbare Einkommen wird auf CHF 35'000.-- festgesetzt. Die Akten werden zur Vornahme der Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 2. Der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen und das steuerbare Einkommen wird auf CHF 40'000.-- festgesetzt. Die Akten werden zur Vor- nahme der Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 900.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- -9- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ B.________ AG, zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde G.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann - 10 -