- 10 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der amtliche Wert des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1.________ wird auf CHF 3'844'000.-- festgesetzt, gültig ab dem Steuerjahr 2020. 2. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden den Rekurrenten keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.