200 Abs. 3 StG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerverwaltung, die durch die Steuerrekurskommission geheilt worden ist, vermag unter Umständen den Verzicht auf eine Kostenauflage zu rechtfertigen (Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 21 zu Art. 108 VRPG). Vorliegend rechtfertigt es sich, den Rekurrenten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind und weil ihnen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG).