7.4 Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hingegen im Umstand begründet, dass die Steuerverwaltung mit dem Einspracheentscheid auf die bei der Gemeinde aufbewahrten Unterlagen zur amtlichen Bewertung verwiesen hat. Der dabei verwendete Begriff der "ersetzten Bewertungsunterlagen" meint – entgegen der Auffassung der Rekurrenten – nicht, dass nach Eingang der Einsprache Änderungen vorgenommen worden wären, sondern betrifft die mit der allgemeinen Neubewertung 2020 vorgenommenen Anpassungen (Verkehrslagenote, wirtschaftliches Alter, Mietwertansätze und Zinssätze).