-9- 7.3 Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung indes "geheilt" werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der rekurrierenden Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren ungeschmälert wahrnehmen kann. Die Heilung ist jedoch auf Fälle zu beschränken, in denen keine besonders schweren Fehler begangen worden sind und die Verfügung zudem nicht sehr stark in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift (vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Michel Daum, a.a.O., N. 11 zu Art.